Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der KWP Informationssysteme GmbH. Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages sowie etwaiger Ergänzungs- und Folgevereinbarungen. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufs- und Geschäftsbedingungen.

I Allgemeine Bestimmungen

1 Vertragsschluß

Ein gültiger Vertrag kommt erst mit Gegenzeichnung der umseitigen Urkunde durch KWP zustande. Zusatz- und Änderungsvereinbarungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch KWP. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarungen verzichtet werden. Der Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus den umseitig und auf der Folgeseite aufgeführten Leistungsbeschreibungen sowie diesen Vertragsbedingungen. Prospekte, Dokumentationen, Organisationspläne, Ausschreibungsunterlagen oder den Vertrag vorbereitende Dokumente bestimmen den Leistungsumfang nur, soweit sie ausdrücklich einbezogen sind.

2 Lieferungen und Leistungen

2.1      Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich.

2.2      KWP ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt.

2.3      KWP ist berechtigt, mit der Durchführung der Leistungen ganz oder teilweise Dritte zu beauftragen.

2.4      Änderungen im Leistungsumfang erfordern eine schriftliche Vereinbarung über Kosten und Liefertermin.

3 Leistungsverzögerung

3.1      Leistungsverzögerung bei KWP

3.1.1   Wird KWP an der rechtzeitigen vertragsgemäßen Lieferung der Produkte oder der rechtzeitigen vertragsgemäßen Leistungserbringung durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt oder Lieferstörungen beim Hersteller, Lieferanten oder Subunternehmer behindert, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist angemessen.

3.1.2   Wird KWP die Vertragserfüllung aus den in Ziffer 3.1.1 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden KWP von ihrer Lieferpflicht und der Kunde von seiner Zahlungsverpflichtung frei.

Von der Behinderung und der Unmöglichkeit wird KWP den Kunden umgehend verständigen.

3.1.3   Der Kunde kann dann vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag kündigen, wenn KWP sich in Verzug befindet und der Kunde schriftlich und unter Androhung des Rücktritts bzw. der Kündigung eine angemessene Nachfrist setzt. Für Rücktritt und Kündigung ist die Schriftform erforderlich. Sie können erst erklärt werden, wenn KWP nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt hat. Befindet sich KWP mit der Lieferung eines Teils der Produkte in Verzug und kann der Kunde die anderen Produkte davon unabhängig nutzen, ist der Kunde lediglich zu einem entsprechenden teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.2     Verzug des Kunden

Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist KWP berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

4 Zurückbehaltung und Aufrechnung

4.1      Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht. Er ist zu einer Aufrechnung gegen Ansprüche von KWP nur berechtigt, wenn KWP die Forderung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgesetzt worden ist.

4.2      Tritt nach Vertragsschluß in den Vermögensverhältnissen (z.B. Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit ) des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein oder werden KWP dahingehende begründete Zweifel erst nachträglich bekannt, so steht KWP ein Zurückhaltungsrecht zu, bis der Kunde seinerseits die von ihm geschuldete Leistung/Zahlung einschließlich aller KWP aus demselben rechtlichen Verhältnis im Sinne von §273 BGB zustehenden Forderungen bewirkt oder Sicherheit geleistet hat.

Die Vorleistungspflicht des Kunden gilt auch dann als vereinbart, wenn die von KWP vertraglich geschuldete Leistungserbringung so erhebliche finanzielle Aufwendungen, z.B. bei der Beschaffung erfordert, daß KWP eine selbständige Finanzierung nicht zumutbar ist.

5 Eigentumsvorbehalt

5.1.     Die Produkte bleiben Eigentum von KWP bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

5.2.     Der Kunde darf Produkte nur mit schriftlicher Zustimmung von KWP veräußern, vermieten, verpachten oder sonst darüber verfügen, solange die Produkte Eigentum von KWP sind. Insbesondere ist der Kunde in diesem Fall nicht zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung der Produkte berechtigt.

5.3      Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe der KWP-Forderung um mehr als 20%, wird KWP insoweit die Sicherung nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden freigeben.

5.4      Der Kunde hat KWP den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware sofort schriftlich mitzuteilen und KWP in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.

Die Kosten hierfür sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Kunde.

6 Zahlung der Vergütung

6.1      Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.

6.2      Die Preise verstehen sich ab KWP Lager. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.

6.3      Zahlungen werden mit der Lieferung/Leistung fällig.

6.4      Teillieferungen sind vom Kunden zu bezahlen, soweit diese vom Kunden bereits vor vollständiger Lieferung selbständig genutzt werden können.

6.5      Nicht im Vertrag enthaltene Zusatzleistungen und Leistungen, für die im Vertrag keine Vergütung ausgewiesen ist, werden von KWP zu den am Tag der Bestellung jeweils gültigen Preisen berechnet.

7 Mitwirkung des Kunden

7.1      Eine rechtzeitige und vertragsgemäße Leistung von KWP ist nur dann möglich, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt.

Neben der eventuell erforderlichen Vorlage des Pflichtenheftes und der Organisationsabnahme wird der Kunde KWP unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung durch KWP erforderlich sind. Insbesondere wird der Kunde:

– rechtzeitig einen für die Erteilung verbindlicher Auskünfte verantwortlichen Gesprächspartner benennen;

– fachkundiges Personal zur Verfügung stellen, das in der Lage ist, die Programme einzusetzen;

– das aufgrund seiner Angaben erstellte Mengengerüst abzeichnen;

– Testdaten liefern, die kompatibel zum Industriestandard sind und die geeignet sind, eine zügige Programmabnahme zu ermöglichen;

– falls erforderlich, sein Datenverarbeitungssystem für Testzwecke zur Verfügung stellen.

7.2      Ein etwaiger Mehraufwand, der KWP dadurch entsteht, daß der Kunde Angaben nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig macht, geht zu Lasten des Kunden.

7.3      Befindet sich der Kunde mit Mitwirkungspflichten in Verzug, so kann KWP ihm schriftlich und unter Androhung der Kündigung eine angemessene Nachfrist setzen. Bei fruchtlosem Fristenablauf kann dem Kunden gekündigt werden. Die bis dahin von KWP erbrachten Leistungen sind zu vergüten.

8 Abnahme

Alle Leistungen von KWP gelten, wenn sie vom Kunden nicht ausdrücklich angenommen werden, spätestens vier Wochen nach Erbringung der Leistung als abgenommen, es sei denn, daß zuvor ein erheblicher Mangel nachgewiesen wird. Dem Kunden verbleibt das Recht, bis dahin unentdeckte Mängel innerhalb der Gewährleistungfrist geltend zu machen.

9 Gewährleistung

9.1      Der Kunde kann Minder- und Fehlleistungen sowie sofort erkennbare Mängel nur innerhalb 8 Tagen nach Erbringung der Leistung beanstanden. Sämtliche Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen. Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate.

9.2      Bei berechtigter Beanstandung behebt KWP die Mängel nach ihrer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. KWP behält sich vor, bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung der Mängel bereitzustellen. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung, oder, falls die Zwischenlösung keine im Wesentlichen vertragsgemäße Nutzung der Produkte ermöglicht, kann der Kunde KWP eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

9.3      Die Gewährleistungspflicht entfällt, soweit Mängel nicht reproduzierbar sind oder darauf beruhen, daß der Anwender oder von KWP nicht beauftragte Dritte Änderungen vorgenommen haben.

10 Softwarepflege

Für die Softwarepflege ist ein separater Softwarepflege-Vertrag zu den in diesem Vertrag vorgesehenen Pflegebedingungen mit KWP abzuschließen.

11 Schutzrechte

KWP übernimmt die Haftung, daß die Produkte als solche in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, wird KWP nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder für den Kunden eine Lizenz erwirken, das betreffende Produkt kostenlos entsprechend ändern, es durch ein schutzrechtfreies ersetzen oder – wenn diese Maßnahmen nicht oder nur mit unzumutbarem wirtschaftlichen Aufwand durchführbar sind – es ohne weitere Kosten für den Kunden zurücknehmen.

KWP übernimmt keine Haftung dafür, daß die Anwendung der verkauften Produkte nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.

12 Haftung von KWP

Über diese in diesen Bedingungen ausdrücklich geregelten Ersatzansprüche hinaus haftet KWP – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder einer für die Erreichung des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung gesetzlich zwingend gehaftet wird. Dies gilt insbesondere bei Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder Beschä­digung von Datenmaterial und anderem finanziellen Verlust sowie fehlerhafter Beratung oder Einweisung, oder wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Die Haftung für den Verlust eventuell verlorener Daten ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Kunde seine Daten nicht in anwendungsadäquaten Intervallen, jedoch einmal täglich, in geeigneter Form sichert, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

13 Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei KWP oder den mit ihr verbundenen Unternehmen verarbeitet.

14 Exportklausel

Die Ausfuhr von Waren ist genehmigungspflichtig und unterliegt dem Deutschen Außenhandelsrecht sowie den „US-Export-Regulations“ des „S-Department of Commerce, Washington DC“.

15 Unwirksamkeit einer Bestimmung

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

16 Gerichtstand

Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist Landshut, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.      KWP ist jedoch berechtigt, das für den Kunden ortszuständige Gericht zu wählen.

II Besondere Bestimmungen für die EDV-Hardware

1 Aufstellung, Übergabe, Leistungsumfang

Bei Hardware übernimmt KWP den Antransport und den Anschluß der Produkte in den Räumen des Kunden sowie die betriebsfertige Einrichtung der Produkte. Die Kosten dafür trägt der Kunde.

Der Kunde wird entsprechend den Vorschriften des Herstellers bzw. Lieferanten Leerrohre, Leitungsnetze sowie die zur Aufstellung der Produkte vorgesehenen Räume rechtzeitig auf seine Kosten herrichten.

2 Gefahrenübergang

2.1      Die Gefahr für Hardware geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager von KWP verläßt. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über.

2.2      Alle Sendungen sind auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden versichert. Wünscht der Kunde keine Transportversicherung, so hat er dieses rechtzeitig vor dem Versand der Ware schriftlich mitzuteilen.

2.3      Transportschäden an der gelieferten Ware fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht. Solche Schäden sind unverzüglich dem Frachtführer zu melden und KWP mit dessen Bescheinigung mitzuteilen. Wird die Bescheinigung des Frachtführers nicht innerhalb 8 Tagen beschafft, sind Ersatzansprüche seitens des Kunden ausgeschlossen. Bei Versand im eigenen Transportmittel von KWP ist unverzüglich entsprechende Mitteilung zu machen.

3 Instandhaltung

KWP bietet diese Dienstleistung nicht an.

Es steht dem Kunden frei, ob er für die technische Betreuung/Wartung einen speziellen Instandhaltungs-/Full-Service-Vertrag mit einem externen Dienstleistungsunternehmen abschließen will.

III Besondere Bestimmungen für die Software

1 Leistungsumfang

KWP liefert Software in maschinenlesbarer Form auf Datenträgern mit verbaler Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung. Sogenannte Quellencodes werden nicht ausgeliefert. Kosten für Datenträger werden gesondert in Rechnung gestellt.

2 Nutzungsrechte für Anwendersoftware (Standard-Software und Individual-Software)

2.1      KWP räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht ein, die ihm überlassene Software auf der im Vertrag bezeichneten Hardware für die Dauer des Nutzungsrecht zu nutzen.

2.2      Der Kunde wird die Software Dritten weder ganz noch teilweise zugänglich machen. Die Anfertigung von Kopien ist nur zu eigenen Archiv- und Datensicherungszwecken zulässig. Etwaige Kopien wird der Kunde mit der Kenn-Nummer, den Eigentums-, Copyright- und anderen Vermerken, mit denen die Software versehen ist, kennzeichnen.

2.3      Eine weitergehende Verwendung, z.B. die Mehrfachnutzung, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von KWP

2.4      Das Nutzungsrecht wird dem Kunden ab Auslieferung unbefristet eingeräumt, sofern nicht eine anderweitige Nutzungsdauer ausdrücklich vereinbart ist.

3 Nutzungsrechte für Systemsoftware

Die Nutzungsrechte für Systemsoftware richten sich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers.

4 Gefahrenübergang

Softwareprodukte, die während des Versandes zum Kunden verlorengehen oder beschädigt werden, ersetzt KWP kostenlos. Tritt der Verlust oder die Beschädigung nach Übergabe ein, leistet KWP Ersatz gegen Kostenerstattung. Der Kunde wird eine Kopie der jeweils neuesten Programmversion gegen Beschädigung oder Verlust gesichert aufbewahren.

5 Gewährleistung

Nach dem heutigen Stand der Technik ist es nicht möglich, Software für PC’s zu erstel­len, die mit allen Hardwarekombinationen fehlerfrei läuft. Daher übernehmen wir keine Gewährleistung dafür, daß diese Software auf den uns unbekannten Konfigurationen und/oder in Verbindung mit uns unbekannten Fremdsoftware-Installationen fehlerfrei ab­läuft.

5.1      Bei Software stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche bei Mängeln zu, die nicht lediglich unwesentliche Abweichungen von der Organisations- bzw. Leistungsbeschreibung darstellen.

5.2      Der Kunde macht KWP zur Mängelbeseitigung alle von ihm auf der Vertragsanlage benutzten, auch von Dritten stammenden Programme nebst Unterlagen zugänglich. KWP kann über die vorgenannten Leistungen hinausgehende sowie wegen Programmänderungen notwendig werdende Arbeiten gesondert in Rechnung stellen.

5.3      KWP ist berechtigt, die Produkte durch weiterentwickelte Programmversionen des Software-Herstellers zu ersetzten, es sei denn, daß die Übernahme für den Kunden unzumutbar ist, z.B. weil die Installation eine erhebliche Veränderung der Hardware oder Anwendersoftware erforderlich machen würde.

Erfolgt ein Austausch von Produkten auf Wunsch des Kunden, wird KWP eine Installation im Rahmen des technisch oder wirtschaftlich Vertretbaren gegen Kostenerstattung vornehmen.

6 Nebenpflichten des Kunden

6.1      Der Kunde ist verpflichtet, geeignetes Personal entsprechend den Empfehlungen von KWP bzw. des Software-Herstellers in die Programme einweisen und in deren Handhabung schulen zu lassen.

6.2      Der Kunde ist verpflichtet regelmäßig Datensicherung zu betreiben.

Stand: Februar 2003